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Neben ehrenamtlichen Tätigkeiten, bei denen man Menschen unmittelbar in verschiedenster Form unterstützt – beim Einkaufen, bei Behördengängen oder bei der Nachhilfe –, gibt es Ehrenämter, bei denen man als Ausbilder, Dozent oder Erzieher tätig wird.

Diese und einige andere Ehrenamtliche profitieren von der sogenannten Übungsleiterpauschale. Wer genau zum begünstigen Personenkreis zählt und was es über die Übungsleiterpauschale zu wissen gibt, erfahren Sie hier!

Übersicht:

  • Was ist die Übungsleiterpauschale?
  •        Was gilt als „nebenberuflich“?
  • Wer profitiert von der Übungsleiterpauschale?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Welche Tätigkeiten sind begünstigt?
  • Zum Steuerrecht: Was Sie wissen sollten!
  • Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale
  •         Wo liegt der Unterschied zur Ehrenamtspauschale?
  • Das Wichtigste in Kürze

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Was ist die Übungsleiterpauschale?

Bei der Übungsleiterpauschale handelt es sich um eine steuerrechtliche Vergünstigung, für Personen, die sich ehrenamtlich in bestimmten Bereichen beziehungsweise Positionen engagieren. Die Rechtsgrundlage ist in § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz verankert.

Konkret ist mit der Übungsleiterpauschale ein Freibetrag gemeint, der sich seit 2013 auf insgesamt 2.400 Euro beläuft.

Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten (im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeit) können demnach bis 2.400 Euro in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben fällig werden.

Da die Übungsleiterpauschale jährlich bei der Steuererklärung anzugeben ist, handelt es sich um einen Jahresfreibetrag.

Das bedeutet die Übungsleiterpauschale kann auch dann geltend gemacht werden, wenn man nicht das ganze Jahr über nebenberuflich als Übungsleiter tätig war.

Was gilt als „nebenberuflich“?

Der Bundesgerichtshof hat am 30.03.1990 in einem Urteil (Aktenzeichen: VI R 188/87) festgelegt, dass der Unterschied zwischen Hauptberuf und Nebenberuf grundsätzlich über die Stundenanzahl zu definieren ist.

Als Maßstab gilt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im entsprechenden Berufsfeld. Für gewöhnlich liegt sie zwischen 35 und 48 Stunden.

Die nebenberufliche Tätigkeit darf laut BGH-Urteil nur maximal ein Drittel des Vollerwerbs ausmachen. Damit dürfte man für rund 12 bis 16 Stunden wöchentlich als Übungsleiter ehrenamtlich tätig werden.

Als Obergrenze haben sich 15 Stunden etabliert. Mit dieser Stundenanzahl rechnet beispielsweise auch die Agentur für Arbeit bezüglich der Anrechnung von Nebentätigkeiten. Mehr erfahren

Wer profitiert von der Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale kann dann in Anspruch genommen werden, wenn man nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine Einrichtung im öffentlichen Recht z.B. Schulen und Sportvereine tätig ist.

Konkret werden vor allem Tätigkeiten als Übungsleiter, Betreuer, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder ähnliches genannt. Dazu zählen nicht nur Übungsleiter in Sportvereinen, sondern auch Dozenten an Hochschulen und Fachhochschulen aber auch an Volkshochschulen.

Berücksichtigt werden auch Personen, die kranke, alte oder behinderte Menschen pflegen und betreuen. Weiterhin kann auch bei künstlerischer Tätigkeit die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben der nebenberuflichen Tätigkeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angegeben werden kann.

So darf die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer nicht mehr als ein Drittel des Vollzeiterwerbs beanspruchen. Die Anzahl der geleisteten Stunden beläuft sich auf ein Kalenderjahr.

Weiterhin muss sich die Tätigkeit als Übungsleiter von jener des Hauptberufes klar abgrenzen lassen. Das bedeutet ein Dozent im Hauptberuf kann keine Übungsleiterpauschale geltend machen, wenn er im Nebenberuf ehrenamtlich als Dozent tätig ist.

Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

Bei der Übungsleiterpauschale können Ehrenamtliche mit pädagogischer Tätigkeit den Freibetrag anführen. Sie vermitteln daher in erster Linie Fertigkeiten und Kenntnisse, und arbeiten auf diese Weise mit anderen Menschen zusammen. Hierzu zählen verschiedenste Tätigkeiten, unter anderem folgende:

  • Ferienbetreuer
  • Lehrbeauftragte an Schulen, Volkshochschulen, etc.
  • Lehrer für Malerei, Musik, Ballett oder ähnliches
  • Schulung für Pfleger, Mütterberatung, Richterbetreuung
  • Chorleiter, Orchesterdirigent
  • Leiter von Erste-Hilfe-Kursen
  • Stadtführer
  • Pädagoge für Tanz oder Musik
  • künstlerische Tätigkeit in Krankenhäusern, Pflege- oder Altenheimen
  • Altenpflege (dauerhaft und ambulant)
  • Rettungssanitäter

Zum Steuerrecht: Was Sie wissen sollten!

Grundsätzlich ist Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Steuererklärung anzugeben.

Für Arbeitnehmer und Angestellte ist diesbezüglich die Anlage N, Seite 1, Zeile 36 („Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“) wichtig. Selbstständige und Freiberufler füllen in der Anlage S die Zeilen 10 und 36 („steuerfreie selbstständige Tätigkeit im Nebenberuf“) aus.

Liegen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit oberhalb der 2.400 Euro aus der Übungsleiterpauschale, sind diese steuerpflichtig (alles ab 2.400 Euro).

Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale

Ob man nun als Ausbilder in einem Verein tätig ist oder nachmittags Senioren im Altenheim besucht: Ehrenamtliche erhalten nach deutschem Steuergesetz Steuervergünstigungen.

Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale. Die Frage ist: Können beide gleichzeitig in der Steuererklärung angeführt werden?

Grundsätzlich dürfen beide Freibeträge für Ehrenamtliche nicht kombiniert in einer Steuererklärung angegeben werden. Es gilt also: Entweder oder!

Wer aber nachweisen kann, dass er zwei unterschiedliche Ehrenämter ausübt, deren Aufgabenbereiche klar von einander trennbar sind, kann sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale anführen.

Die beiden Tätigkeiten können jedoch grundsätzlich im gleichen Verein oder in derselben Organisation stattfinden. Ein Beispiel wäre ein Trainer im Sportverein, der ebenfalls die Führung der Kasse übernimmt.

Allerdings besteht die Möglichkeit neben der Übungsleiterpauschale andere Steuervergünstigungen (außer der Ehrenamtspauschale) anzugeben – zum Beispiel Aufwandsentschädigungen für Reisekosten.

Wo liegt der Unterschied zur Ehrenamtspauschale?

Zunächst liegt der Freibetrag für Übungsleiter deutlich höher als bei (regulären) Ehrenamtlichen. Die Ehrenamtspauschale bemisst 720 Euro als Freibetrag, die Übungsleiterpauschale 2.400 Euro.

Weiterhin unterscheiden sich beide Freibeträge für Ehrenamtliche in ihren Tätigkeitsbereichen. So ist die Ehrenamtspauschale nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt und kann für jedes Ehrenamt in gemeinnützigen und/oder öffentlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden.

Der Übungsleiter handelt hingegen im Auftrag einer Kirche, öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisation oder für vergleichbare Einrichtungen. Mehr erfahren

Das Wichtigste in Kürze!

  • Höhe der Übungsleiterpauschale: 2.400 Euro
  • Aufwandsentschädigung / Einnahmen bis 2.00 Euro steuerfrei & sozialversicherungsfrei
  • Anspruch besteht für Ausbilder, Trainer, Betreuer (Pflege) und Künstler
  • kombinierbar mit weiteren Freibeträgen
  • nur mit Ehrenamtspauschale kombinierbar bei zwei getrennten Ehrenämtern

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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