
Das Jobcenter muss grundsätzlich nach Ermessen handeln – das gilt nach aktuellem Urteilsspruch auch für die Prüfung der Möglichkeiten für eine Mietkaution. Nach Schema F verfahren, reicht nicht aus!
LSG entscheidet zugunsten der Klägerin
Für die Mietkaution erhält eine Leistungsempfängerin ein Darlehen vom Jobcenter, welches sie in 30 Monaten zurückzahlen sollte. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Hamburg sei dies aber unzumutbar. Gleichfalls habe das Jobcenter sein Ermessen nicht ausgeübt.
Viele Entscheidungen über Leistungen für Hartz-IV-Bezieher liegen im Ermessen dr Jobcenter. So auch die Mietkaution in Form eines Darlehens für eine Hartz-IV-Empfängerin aus Hamburg. Das Jobcenter gewährte das Darlehen, die Rückzahlung von 10 Prozent insgesamt auf 30 Monate verteilt, wäre für die Frau jedoch eine unzumutbare Belastung. Sie würde demnach zweieinhalb Jahre unter ihrem Bedarf leben müssen.
„Ermessen“ nicht nachgekommen
Das Landessozialgericht Hamburg gab der Klägerin nun recht, unter anderem auch, weil das Jobcenter seiner Ermessenspflicht nicht nachgekommen sei. Es hätte die individuelle Lebenssituation der Frau berücksichtigen müssen und über andere Möglichkeiten der Kautionsfinanzierung prüfen müssen.
Besondere Umstände erfordern Alternativen
Die Frau lebte jahrelang obdachlos, leidet unter psychischen und körperlichen Beschwerden, unter anderem aufgrund einer Suchterkrankung. Zeitweise sei sie in einer Betreuung gewesen.
Die Möglichkeit, einen Job auszuüben hat die Leistungsempfängerin aufgrund ihrer Beschwerden nicht. Das Jobcenter handelte aber nach Schema F und gewährte die Mietkaution als Darlehen.
Nach Urteil des Landessozialgerichts Hamburg sei es zwar zumutbar, eine Mietkaution als Darlehen zu gewähren. Das Jobcenter hätte aber auch andere Möglichkeiten prüfen müssen – etwa ein Darlehen ohne sofortigen Tilgungsbeginn oder die Rückzahlung der Mietkaution erst bei Auszug.
Aufgrund ihrer körperlichen und seelischen Situation bezieht die Frau mittlerweile Sozialhilfe. Die Richter mussten aber nicht darüber entscheiden, ob das Sozialamt die Darlehensgewährung fortführen muss.
Hartz IV: Was gilt beim Umzug?
Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter verschiedene Kosten, die im Rahmen eines Umzugs in eine neue Wohnung anfallen – unter anderem die Renovierung, Transport oder Kosten für die Wohnungssuche. Allerdings gilt das in der Regel nur, wenn der Umzug aus Sicht des Jobcenters als notwendig erachtet wird und im Vorfeld die Zustimmung eingeholt wurde.
Als Gründe für einen Wohnungswechsel gelten zum Beispiel Familienzuwachs, Arbeitsaufnahme an einem anderen Wohnort, Kündigung durch Vermieter (nicht verschuldet durch den Mieter) oder die Wohnung ist in einem unbewohnbaren Zustand (z.B. Schimmelbefall).
Weiterhin übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten, wenn es den Wohnungswechsel der Leistungsbezieher fordert – etwa weil die Miete über der angemessenen Höhe liegt.
Wer sicher gehen möchte, sollte seinen Umzugswunsch frühzeitig bei seinem Sachbearbeiter anmelden und den entsprechenden Grund für den Wohnungswechsel aufzeigen. Nachweise sind hierzu gegebenenfalls notwendig.
Die rechtzeitige Meldung ist auch dahingehend wichtig, dass man dem Jobcenter Kostenvoranschläge für eventuelle Renovierungen vorlegen kann. Das ist wichtig, um die Kostenübernahme zu sichern und hinterher nicht auf zu hohen Kosten sitzen zu bleiben.
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